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Gaststätten müssen Speiseabfälle gesondert entsorgen

(erstellt am: 05.04.2013)
Landkreis Kitzingen. Nicht selten stehen die Müllwerker vor Biotonnen von Gaststätten und Restaurants, die randvoll mit Speiseabfällen tierischen Ursprungs befüllt sind. Das ist aber nicht erlaubt.
Besondere Entsorgungsvorschriften
Bei der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen sowie von ehemaligen Lebensmitteln müssen Speisegaststätten, Imbissbetriebe, Gemeinschaftsverpflegungen und Einzelhandel besondere Vorgaben beachten.

Speiseabfälle stellen für unsere Nutztierbestände ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar. Auch die küchenmäßige Zubereitung von Speisen tötet Tierseuchenerreger (z.B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche- oder Geflügelpesterreger) nicht ab. Daher ist das Verfüttern solcher Produkte an Nutztiere streng verboten. Auch die übrige Entsorgung dieser für die Nutztiere heiklen Produkte ist streng geregelt worden.

Was muss gesondert entsorgt werden?
Folgende Abfälle dürfen von Speisegaststätten, Imbissbetrieben, Gemeinschaftsverpflegungen und Einzelhandel nicht über die Biotonne entsorgt werden:
  • Küchen- und Speiseabfälle mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (= Lebensmittel mit Anteilen von Fleisch, Fisch, Eiern, Geflügel, Molkereiprodukten) und anderen Lebensmitteln, die damit in Berührung gekommen sind ( z.B. Kartoffel- und Salatreste);
  • ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft z.B. verdorbene, aussortierte Lebensmittel aus Fleisch, Fisch, Geflügel, Eier, Molkereiprodukten, usw.
  • Rein pflanzliche Küchenabfälle  z.B. Salat-, Gemüse- oder Obstreste, die noch keinen Kontakt mit den tierischen Lebensmitteln hatten, können weiterhin in die braune Tonne gegeben werden.

Wie müssen die Speisereste tierischer Herkunft aus gewerblichen Betrieben entsorgt werden?
Zur ordnungsgemäßen Entsorgung stehen inzwischen Firmen zur Verfügung, die für diese Zwecke von den Behörden registriert/zugelassen worden sind. Adressen dieser Firmen finden sich in einem Merkblatt, das auf dieser Seite heruntergeladen werden kann. Die Firmen stellen auch die notwendigen Handelspapiere zur Verfügung, die zur Einsichtnahme durch das Landratsamt zwei Jahre aufbewahrt werden müssen. Zusätzlich ist es notwendig, eigene Aufzeichnungen über die Abholung zu führen. Hierzu kann das auf der Rückseite des Merkblatts abgebildete Muster verwendet werden. Auch diese Aufzeichnung ist zwei Jahre aufzubewahren.

Noch Fragen?
Bei Fragen stehen die Kolleginnen und Kollegen vom Sachgebiet Verbraucherschutz und Veterinärwesen am Landratsamt Kitzingen unter der Tel-Nr. (09321) 928-3403 gerne zur Verfügung.



Text: Sachgebiet Verbraucherschutz und Veterinärwesen | Landratsamt Kitzingen

Foto: Katharina Wieland Müller  / pixelio.de
Autor:
Reinhard Weikert
Landkreis Kitzingen
09321 928-1201
reinhard.weikert@kitzingen.de