"Es wird kund getan ..."
Gesetze und Verordnungen im Laufe der Jahrhunderte
Heute wie damals mußte eine Vielzahl von Gesetzen und Ordnungen das Miteinander regeln.
Da sich jedoch fast niemand an die Vorschriften hielt, war lange Zeit keine Besserung in Sicht. Auspeitschen, die Galeere, Verlust der Ehre, Geldstrafen halfen oft nicht,
die Zustände grundlegend zu verbessern. So ähneln sich die Schweinfurter Anordnungen „Von der Reinlichkeit auf den Gassen" von 1720 und 1780 im Wortlaut sehr, daß zu vermuten ist,
daß die Probleme über diesen Zeitraum immer die gleichen waren.
Diese Vorschriften galten oft nicht nur für die Stadt, sondern manchmal auch für das ländliche Umland, wie die Scharfrichterordnung von Aschaffenburg von 1526 in einer Passage zeigt:
"... Zum Vierten, soll der Züchtiger jeder Zeit schuldig sein, alle unreine Stück, Menschen oder so im Wasser des Mayns, uf dem Wehr oder sonstens liegt, auch in der Statt todte Säwe,
Hund, Katzen, Gänß, Hühner, wie das Nahmen hat, oder außerhalb der Statt, ahn Straßen oder sonst, und sonderlich in unseres gnädigsten Herren Schloß, und desselben Bezirks, uf den Höfen,
Mühlen etc. liegendt befunden wird, hinweg zue thun schuldig sein ..."
Kot und Unflat - München 1350
"Kot und Unflat vor den Türen ist binnen drei Tag wegzuführen. Unsaubres aus dem Hause gießen, wird man auch mit Strafe büßen."
Nachtgeschirr entleeren - Neapel 15. Jahrhundert
Ferdinand von Aragonien droht:
"Jeder, der sein Nachtgeschirr auf die Straße entleere oder seinen Unrat nicht zu den hierfür ausersehenen Plätzen bringt, wird auf die Galeere geschickt oder durch die Straßen gepeitscht."
Abortentleerung hat seinen Preis - Aschaffenburg 1526
"Weiters alß dem Meister gepührt bey gemeiner Bürgerschaft heimblich Gemach (Abort) oder pro stayn zu feegen durch sich selbst oder andere die an dazue verordnet, ist die Bestallung,
daß ein jeder Bürger, der solche Arbeit nothdürftig, dem Meister oder seinem Bestellten, von sieben Kasten oder Fassen, jedes uf zwo Ohm (ca. 150 Liter), ahn Gehalt, zwen Gulden frankfurther
Wehrung zue sampt - 2 Pfundt Licht und ein Viertel Weins alle Nacht auszuerichten und bezahlen solle ..."
Tierkadaver und Abfälle entfernen - Hamburg 1560
"Alle Bürger sind verpflichtet, mindestens 4 mal im Jahr Gerümpel, Tierkadaver und "jeglichen Abfall" von den Grundstücken zu entfernen."
Von Gemeind Schutt und toden Rößern Bahra, heutiger Landkreis Rhön-Grabfeld, 1659
"Welcher Nachbar oder Haußgenoß bey der Schuttrinn Naß verschweiget, der soll der Gemeind verfallen seyn, den besten Leumund und das beste Naß ...
Da jemand eines Todes Roß üm das Dorf wirft, und nicht an den Ort dahin es sich gebühret schaffet, soll üm 1/2 fl.(=Gulden) verbüßet werden."
Unrat zurück in die Wohnung - Berlin 1772
"Befehl des Königs Friedrich Wilhelm I., die Unrathaufen, die sich vor Fenster und Türen der Häuser ansammelten, zurück in die Wohnungen zu schaufeln."
Wilde Abfallablagerung - Schweinfurt 1780
"Noch weniger solle sich jemand unterstehen, Nachtszeit an die öffentlichen Plätze, (....) Scherben, alte Häfen, Federn oder ander Unreinigkeit zu tragen."
Mist-Strotzen - Schweinfurt 1780
"Sommers-Zeit vor zehen, Winters-Zeit aber vor neun Uhr, in der Nacht, keine Mist-Strotzen auf die Gassen auslaufen lassen, bey Strafe fünf Gulden."
Kein Geblüt auf die Gassen - Schweinfurt 1780
"Es solle auch niemand das Geblüt vom Aderlassen, oder anderes unrein und unsaubres Wasser, auf die Gassen ausführen, auch die Metzger, und andere Bürger, so schlachten,
das Geblüt vom geschlachteten Viehe in ihren Häusern und Höfen behalten (...) und damit den Benachbarten und andern Unlust und Gestank zuführen."
Gassen-Reinigungs-Ordnung - Hannover 1796
Die Unsauberkeit auf den Gassen, Schweinfurt 1720